1. Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fa. Sanube Nutzfahrzeugbedarf (Diersbach)
a. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) bilden einen integrierenden Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns nur dann, wenn wir deren Geltung schriftlich anerkannt haben.
b. Wurde mit dem Besteller eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, gelten primär die dort genannten Bestimmungen. Subsidiär sind die VLB anzuwenden, soweit auf diese verwiesen wird oder es sich um einen Sachverhalt handelt, welcher nur in den VLB geregelt ist.
2. Auftragsannahme/Rücktrittsrecht des Verkäufers
a. Geht eine Bestellung eines Kunden bei der Firma Sanube GmbH ein, ist der Kunde 4 Wochen ab Zugang an diese Bestellung gebunden. Bei Ausstellung einer Auftragsbestätigung gilt der Auftrag ab Zugang der AB als rechtswirksam und beiderseits verbindlich zustande gekommen. Die AB ist vom Besteller unverzüglich auf deren Richtigkeit zu prüfen – allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 2 Tagen schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die in der AB enthaltene Lieferung/Leistung unwiderleglich vom Geschäftspartner als genehmigt.
b. Stellt sich nach erfolgter Auftragsannahme heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Kunden so schlecht sind, dass unsere Ansprüche gefährdet sind oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers nachhaltig mindern, so sind wir berechtigt, unsere eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Sicherstellung derselben zu verweigern. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, sowie deren Herausgabe verlangen. Weiters behalten wir uns für diese Fälle den einseitigen Rücktritt vom Vertrag und etwaige Schadenersatzforderungen vor.
c. Es wird ein Mindermengenaufschlag von pauschal 10,00 € auf alle Aufträge erhoben, deren Auftrags- bzw. Bestellwert geringer als 50,00 € ist.
d. Maß u. Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen. Die Gewichte errechnen sich auf der Grundlage der in den Katalogen angegebenen Werte. Diese gelten als bekannt.
e. Für Aluminium-Profile gelten folgende Normen:
-) EN 755-1 – Technische Lieferbedingungen
-) EN 755-8 – Mit Kammerwerkzeug stranggepresste Rohre, Grenzabmaße und Formentoleranzen
-) EN 755-9 – Profile, Grenzabmaße und Formentoleranzen
f. Für nach Kundenvorgaben gefertigte Bordwände sowie den Aluminium-Bausätzen gilt die DIN ISO 2768-1 Ausführung c.
3. Preise
a. Unsere Leistungen werden anhand der aktuellen Preisliste, abzüglich der vereinbarten Konditionen, verrechnet. Die Auftragsannahme vorausgesetzt, ist jene Preisliste heranzuziehen, welche bei Einlangen der tauglichen Bestellung Gültigkeit besitzt. Die Bestellung ist tauglich, wenn sie in einer für Sanube kaufmännisch und technisch geklärten Form erfolgt.
b. Falls nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Mehrwertsteuer, ohne Montage-, Versicherung-, Rollgeld-, Versand-, Verpackungskosten und ohne sonstige Nebenkosten ab unserem Auslieferungslager.
4. Bestellerangaben/Pläne
a. In allen Fällen gilt, dass der Besteller für die Richtigkeit und Tauglichkeit seiner Bestellangaben (z. B. Stück-, Maß-, Mengenangaben; angeführte Bestellnummern; Farb-, Form- und sonstige Spezifikationsangaben, etc.) alleine verantwortlich ist; ebenso für die technisch einwandfreie Lösung für vom Besteller beigebrachten Pläne und Zeichnungen.
b. Verlangt der Besteller von uns im Rahmen der Angebotslegung planliche Darstellungen, umfangreiche Skizzen, etc., behalten wir es uns vor, den damit verbundenen Aufwand gesondert zu verrechnen.
c. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden von uns im Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen.
5. Zahlungsbedingungen
a. Soweit kein abweichendes Zahlungsziel oder keine andere Skontovereinbarung getroffen werden, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen bei 2 % Skonto, ansonsten binnen 30 Tagen netto je ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen zu begehren und zwar in jedem Falle 12 % p.a. Zusätzliche Kosten wie Mahn-, Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten und auch gerichtliche Betreibungskosten werden ebenso in Rechnung gestellt. Für den Verzugsfall anerkennt der Kunde schon jetzt seine diesbezügliche Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach und zwar in jenem Umfang, als sich diese Kosten unter Heranziehung der autonomen Honorar-Richtlinie für Rechtsanwälte (AHR 1976) und jetzt i.d.j.g.F. berechnen.
b. Soweit im Rahmen eines Zahlungsverzugs die Rückstände eines Kunden aus unseren ordnungsgemäß erbrachten Lieferungen/Leistungen den Betrag von € 10.000,- exclusive USt (in Worten: Euro zehntausend) übersteigen, , ist Sanube zusätzlich berechtigt, die sofortige Begleichung aller sonstigen bestehenden Forderungen zu verlangen. Darüber hinaus kann Sanube die Erfüllung aller noch nicht ausgeführten Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge bis zur vollständigen Tilgung des Zahlungsrückstandes verweigern; und die Firma Sanube GmbH kann ihr einseitiges Rücktrittsrecht von allen noch nicht erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung ausüben.
c. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche Sanubes auf Zahlung offener Forderungen aus einzelnen Kauf-, Werk- und Lieferverträgen aufzurechnen oder geschuldete Leistungen, aus welchem Grunde auch immer, zurückzuhalten oder zu mindern. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht hinsichtlich jener Gegenforderungen, welche von Sanube schriftlich anerkannt oder Sanube gegenüber gerichtlich festgestellt wurden.
d. Wechsel werden nur gegen vorherige Absprache als Zahlungsmittel angenommen.
e. Sanube ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen: Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Sanube befugt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
f. Werden Sanube Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder er seine Zahlungen einstellt oder andere Umstände in Erfahrung gebracht werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Sanube befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall können ebenso Vorauszahlungen oder die Sicherstellung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.
g. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder aber unstreitig sind.
6. Eigentumsvorbehalt
a. Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, bereits bestehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auch durch den Einbau erwirbt der Vorbehaltskäufer (Kunde) nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und es bleiben alle abnehmbaren Teile als selbstständiger Bestandteil im Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers, sofern keine untrennbare Sachverbindung besteht. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pflichten des Kunden, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises, nicht auf.
b. Der Vorbehaltskäufer (Kunde) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern. In diesem Falle geht bei einem Barverkauf der Weiterveräußerungspreis bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Der Kunde hat über Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekannt zu geben und alle Unterlagen zur Durchsetzung unserer Ansprüche auszufolgen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Zugriffes Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
c. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ermächtigt uns der Vorbehaltskäufer (Kunde) schon jetzt, den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, entweder den Kaufgegenstand best möglichst zu veräußern und den erzielten Erlös dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben, oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen; vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.
7. Lieferung/Storno
a. Die von uns bekannt gegebenen Liefertermine sind freibleibend. Durch die bloße Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nie vor Klärung der technischen Einzelheiten.
b. Liefer und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, sind selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen von der Firma Sanube GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen darüber hinaus Sanube, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann Sanube wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
c. Werden die von uns angegebenen Liefertermine aus anderen Gründen um 14 Tage überschritten, so ist der Kunde nach Gewährung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen. Werden angegebene Lieferfristen bei einem Gesamtauftrag nur im Hinblick auf einen Teil überschritten, gilt die vorstehende Vereinbarung mit der Maßgabe, dass der Rücktritt nur bezüglich der Teillieferung zulässig ist, die nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt ist. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
d. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
e. Langt bis zur Auslieferung der Ware eine schriftliche Stornierung des Auftrages durch den Besteller ein, sind wir berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis, eine Stornogebühr von 30 % des Listenpreises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden, zuzüglich des entgangenen Gewinnes, zu begehren. Die Ausführung des stornierten Rechtsgeschäftes unterbleibt dagegen.
f. Ab Auslieferung der Ware ist ein Auftragsstorno nur mehr mit Zustimmung Sanubes zulässig. Auch in diesem Falle hat der Besteller zumindest 30 % vom Listenpreis der Stornogebühr zu leisten (siehe Retourwarenabwicklung).
g. Soferne nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt der Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Teillieferungen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Rechnung und ausdrücklichen Auftrag des Kunden.
8. Gewährleistung, Haftung
a. Technische Daten, Analysenangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Werbeschriften oder vergleichbaren Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Warenbeschreibung. Es handelt sich nicht um Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sie sind nur als verbindlich anzusehen, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
b. Vereinbart sind Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften dann, wenn sie auf dem Bestellformular oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale bezeichnet sind. Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Garantien zu geben, die über den Inhalt des schriftliche Vertrages hinausgehen.
c. Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es Sanube frei, ihrer Gewährleistungsverpflichtung durch Nachbesserung, Austausch ordnungsgemäßer gegen mangelhafter Ware, Ersatz des Minderwertes oder aber durch Wandlung nachzukommen. Die Ausübung der Gewährleistungsverpflichtungen an anderen als den vertraglich bestimmten Erfüllungsorten berechtigt Sanube, für die insoweit geleistete Mehrarbeitszeit sowie für die angefallenen zusätzlichen Reisekosten von Seiten des Käufers Ersatz zu verlangen.
d. Generell akzeptieren wir nach Maßgabe der folgenden Regeln gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners auf alle Teile unseres Lieferumfangs, die innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung unseres Produktes an unseren Vertragspartner, längstens aber innerhalb von einem Jahr nach Erstzulassung des Fahrzeuges an uns schriftlich herangetragen werden. Nach diesem Zeitraum an uns herangetragene Ansprüche sind ausgeschlossen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Montage ordnungsgemäß bzw. nach den Montageanweisungen der Firma Sanube durch einen Fachbetrieb ausgeführt worden ist.
e. Jegliche Art von mechanischer Zerstörung schließt einen Anspruch uns gegenüber aus. Ansprüche, die mit Defekten von Verschleißteilen oder deren Reparaturkosten zusammenhängen oder auf solche Defekte zurückzuführen sind, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln, die auf Materialdefekte oder Materialermüdung oder darauf zurückzuführen sind, dass unser Produkt oder einzelne seiner Teile unüblichen oder in den Materialdatenblättern oder Produktinformationen bezeichneten unzulässigen physikalischen, chemischen, mechanischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt werden (z.B. Säuren, Laugen, Temperaturen außerhalb des Bereiches von minus 30 C bis plus 65° C, auslaufendem Transportgut, chemische Reinigungsmittel oder dessen Folgen, UV-Strahlung außerhalb der UV-Richtlinie ISO 4892T2), sind ausgeschlossen.
f. Weiters können dann keine Ansprüche erhoben werden, wenn unsere Komponenten mit Fremdteilen zusammengebaut werden, die Prüfung durch Dritte vorgenommen oder Eingriffe in unser System durch Dritte erfolgen.
g. Die Entscheidung, ob ein Austausch oder eine Verbesserung (= Reparatur) erfolgt, obliegt der Firma Sanube. Jegliche Reparaturarbeiten müssen bei sonstigem generellen Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche und sonstiger Ansprüche in von uns autorisierten Werkstätten erfolgen. Die im Falle der Entscheidung für eine Reparatur anfallenden Arbeitskosten werden im unbedingt notwendigen, höchstens aber üblichen Umfang ersetzt.
h. Über die in diesen Gewährleistungsbedingungen genannten Ansprüche hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche z.B. wegen Ausfallskosten-, entgangenem Gewinn, Folgeschäden oder Vermögensschäden jeglicher Art werden in keinem Fall ersetzt. Regressansprüche nach § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
i. Der Käufer hat offensichtliche Mängel innerhalb von 24 Stunden, sonstige Mängel unverzüglich ab Erkennen , spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dem Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich und mit einem elektr. Foto mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Sanube unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich mitzuteilen. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung der mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt und auf Verlangen von Sanbe Gelegenheit zur Besichtigung gegeben wird.
9. Produkthaftung
a. Der Besteller verpflichtet sich, unsere sämtlichen Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen etc. selbst zu beachten und dieselben in vollständiger und jeweils aktueller Fassung auch dem Endabnehmer bekannt zu machen. Die Bekanntgabe hat tunlichst in Schriftform, soweit möglich unter Verwendung unseres einschlägigen Anschauungsmaterials (Produktbeschreibung etc.) zu erfolgen.
b. Sollte der Besteller im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich schon jetzt auf einen Regress nach § 12 Produkthaftungsgesetz. Andernfalls verpflichtet sich der Besteller, uns schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen, zu ersetzen.
10. Salvatorische Klausel
Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen nachträglich als unwirksam herausstellen, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, an deren Stelle eine Regelung zu treffen, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.
11. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Sanube im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Diersbach, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
b. Für alle sich zwischen uns und den Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand ausnahmslos das Landesgericht Ried/Innkreis als vereinbart.
c. In allen Geschäftsbeziehungen mit der Firma Sanube GmbH gilt österreichisches Recht als vereinbart
d. Es wird ausdrücklich die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 ausgeschlossen.
13. Diese VLB gelten auch für Verbrauchergeschäfte, insoweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes vorsehen.